Art. 9 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontakt- und Vermittlungsstelle
d) die Arbeitsgruppe „Spielgruppe Zwärgestübli“
e) die Rechnungsrevisoren

Mitgliederversammlung
Art. 10 Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ
des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
jährlich einmal im ersten Quartal statt. Durch Beschluss
des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen von mindestens
einem fünftel aller Mitglieder kann jederzeit eine
ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung fällt die Grundsatzentscheide
und erfüllt insbesondere folgende Funktionen:
a) Beschlussfassung über Statutenänderung und
die Auflösung des Vereins
b) Festlegung der Entschädigung an die Tageseltern,
vorbehältlich der Zustimmung durch den Gemeinderat
Worb
c) Behandlung von Anträgen des Vorstands
Art. 11 Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende
Funktionen vorbehalten:
a) Genehmigung des Jahresberichts und des Protokolls
der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung
b) Genehmigung der Jahresrechnungen nach Bekanntgabe
der Revisorenberichte
c) Genehmigung der Budgets und Festlegung der Jahresbeiträge
der Vereinsmitglieder
d) Wahl der Präsidentin / des Präsidenten
e) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
Art. 12 Die Mitgliederversammlung ist
vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Traktandenliste
ist allen aktiven Vereinsmitgliedern
mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zuzustellen.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand 30 Tage vor
der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr, Statutenänderungen und
Vereinsauflösung mit 2/3–Mehr der anwesenden Mitglieder.

Vorstand
Art. 13 Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern,
wovon eines von der Gemeinde Worb und eines von der Arbeitsgruppe „Spielgruppe
Zwärgestübli“ bestellt wird. Er konstituiert
sich selbst. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl
ist möglich.
Für jede Funktion beschliesst der Vorstand ein Pflichtenheft
mit Zielen, Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen.
Wenn nötig, erlässt der Vorstand Reglemente
zu einzelnen Vereinsarbeiten.
Art. 14 Der Vorstand vertritt den Verein
nach aussen und erledigt im Auftrag und gemäss den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung alle Vereins-geschäfte. Der
Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/
die Vizepräsidentin ist mit einem weiteren Vorstandsmitglied
zeichnungsberechtigt. Der Vorstand kann ihm übertragene Aufgaben an Arbeitsgruppen
und einzelne Vereinsmitglieder delegieren. Insbesondere
ist er befugt:
- in begründeten Ausnahmefällen Reduktionen oder
Stundung einzelner
Elternbeiträge zu beschliessen.
- im Rahmen des Budgets von der Mitgliederversammlung
bewilligte Stellen durch Wahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
zu besetzen.
Der Vorstand ist verantwortlich für die Aus- und
Weiterbildung im Verein.
Art. 15 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
die H älfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Kontakt- und Vermittlungsstelle
Art. 16 Die Vermittlungsstelle ist mit folgenden Aufgaben
betraut:
- Kontakte zwischen Eltern, die einen Tagespflegeplatz
suchen und geeigneten Tageseltern herzustellen und mit ihrer
Beratung bis zum Vertragsabschluss zu unterstützen.
- Die Betreuungsverhältnisse zu begleiten (sofern dafür
nicht andere Vorstandsmitglieder verantwortlich sind) und
bei Problemen auf eine gemeinsame Lösung mit allen
am Betreuungsverhältnis Beteiligten hinzuwirken.
Art. 17 Die Vermittlerin/der
Vermittler wird von den Vorstandsmitgliedern unterstützt, beraten und beaufsichtigt. Diesen gegenüber
ist / sind sie verantwortlich. Sie nehmen mit beratender
Stimme an den Vorstandssitzungen teil, treten jedoch bei
den sie betreffenden Gesch äften in den Ausstand.

Arbeitsgruppe „Spielgruppe Zwärgestübli“
Art. 18 Die Arbeitsgruppe ist verantwortlich für die
Führung der „Spielgruppe Zwärgestübli“ für
Kinder im Vorschulalter und führt diese autonom. Sie
informiert den Tageselternverein über die Aktivitäten
der Spielgruppe.
Art. 19 Der Vorstand des Tageselternverein wählt die
Spielgruppenleiter/innen auf Vorschlag der Arbeitsgruppe „Spielgruppe
Zwärgestübli“ und zeichnet für die
Arbeitsverträge verantwortlich.
Art. 20 Die Arbeitsgruppe führt eine eigene Rechnung,
unabhängig von der des Tageselternvereins. Die Revisoren
prüfen jeweils am Ende jeden Geschäftsjahres der „Spielgruppe
Zwärgestübli“ (1.8. – 31.7.) die Rechnungsführung,
die Bilanz und die Jahresrechnung und erstatten schriftlich
Bericht. Die Arbeitsgruppe legt die Rechnung und den Revisorenbericht
dem Tageselternverein vor, welcher die Genehmigung der Rechnung
an seiner nächsten Mitgliederversammlung traktandiert.
Art. 21 Die Eltern der Spielgruppenkinder sind während
der Zeit des Spielgruppenbesuchs obligatorisch Passivmitglied
des Tageseltern-vereins. Das Inkasso der Mitgliederbeiträge
erfolgt durch die Arbeitsgruppe „Spielgruppe Zwärgestübli“ und
wird pauschal dem Tageselternverein vergütet. Die Passivmitglieder
werden über die Aktivitäten des Tageselternvereins
informiert (siehe Art. 6).
Art.22 Die Arbeitsgruppe „Zwärgestübli“ ist
mit mindestens einem Mitglied im Vorstand des Tageselternverein
vertreten.

Revisoren
Art. 23 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen
oder –revisoren. Die Amtsdauer beträgt alternierend
zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 24 Die Revisoren prüfen Ende jedes Geschäftsjahres
die Rechnungsführung sowie den Abschluss der Jahresrechnungen
und die Bilanzen. Sie werden von dem für das Rechnungswesen
zuständigen Vorstandsmitglied des Tageselternverein
und der Rechnungsführerin der Arbeitsgruppe „Spielgruppe
Zwärgestübli“ rechtzeitig zur Revision eingeladen.
Die Revisoren erstatten den Bericht schriftlich. Das Geschäftsjahr
des Tageselternverein dauert vom 1.1.-31.12.

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