Vereinsstatuten

A. Rechtsform, Ziel, Haftung
Art. 1, Art. 2, Art. 3
B. Mitgliedschaft
Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8
C. Organisation
Art. 9
Mitgliederversammlung
Art. 10, Art. 11, Art. 12
Vorstand
Art. 13, Art. 14, Art. 15
Kontakt- und Vermittlungsstelle
Art. 16, Art. 17
Arbeitsgruppe „Spielgruppe Zwärgestübli“
Art. 18, Art. 19, Art. 20, Art. 21, Art. 22
Revisoren
Art. 23, Art. 24
D. Finanzielles
Art. 25, Art. 26 Art. 27, Art. 28
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A. Rechtsform, Ziel, Haftung

Art. 1 Unter dem Namen „Tageselternverein Gemeinde Worb“ besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB mit Sitz in Worb.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral
.

Art. 2 Der Verein bezweckt:

a) Kontakte herzustellen zwischen Tagesmüttern bzw. –vätern (nachstehend Tageseltern genannt) und Eltern, die für ihr/e Kind/er eine familiäre Tagesbetreuung suchen.

b) Die Vermittlung von Betreuungsverhältnissen sowie anschliessende laufende Begleitung und Beratung.

c) Die Aus- und Weiterbildung für Tageseltern, Eltern und Personen, die im Verein eine spezielle Aufgabe wahrnehmen.

d) Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Tagesbetreuung.

e) Die Begleitung der Arbeitsgruppe „Spielgruppe Zwärgestübli“.

Art. 3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


B. Mitgliedschaft


Art. 4 Natürliche und juristische Personen, die sich für die Verwirklichung der Vereinsziele (Art. 2) einsetzen, können Aktiv-, Passiv- oder Gönnermitglied werden.

Art. 5 Tageseltern, Eltern, die einen Tagespflegeplatz beanspruchen und Vorstandsmitglieder müssen Aktivmitglieder des Vereins sein.
Eltern der Spielgruppenkinder sind während der Zeit in der das Kind die Spielgruppe besucht Passivmitglied.

Art. 6 Stimmberechtigt sind nur die Aktivmitglieder des Vereins. Passiv- und Gönnermitglieder werden mit dem Jahresbericht informiert und ohne Stimm- und Wahlrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen.

Art. 7 Der Eintritt kann jederzeit schriftlich erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Bekanntgabe auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Den Ausschluss von Mitgliedern kann der Vorstand ohne Begründung mit 2/3-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder beschliessen. Der Rekurs an die Mitgliederversammlung ist innert 30 Tagen möglich.

Art. 8 Allfällige vertragliche Rechte und Pflichten bestehen über das Ende der Vereinsmitgliedschaft hinaus.


C. Organisation

Art. 9 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontakt- und Vermittlungsstelle
d) die Arbeitsgruppe „Spielgruppe Zwärgestübli“
e) die Rechnungsrevisoren


Mitgliederversammlung

Art. 10 Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal im ersten Quartal statt. Durch Beschluss des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem fünftel aller Mitglieder kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung fällt die Grundsatzentscheide und erfüllt insbesondere folgende Funktionen:

a) Beschlussfassung über Statutenänderung und die Auflösung des Vereins
b) Festlegung der Entschädigung an die Tageseltern, vorbehältlich der Zustimmung durch den Gemeinderat Worb
c) Behandlung von Anträgen des Vorstands

Art. 11 Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Funktionen vorbehalten:
a) Genehmigung des Jahresberichts und des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung
b) Genehmigung der Jahresrechnungen nach Bekanntgabe der Revisorenberichte
c) Genehmigung der Budgets und Festlegung der Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder
d) Wahl der Präsidentin / des Präsidenten
e) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren

Art. 12 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Traktandenliste ist allen aktiven Vereinsmitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zuzustellen.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand 30 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr, Statutenänderungen und Vereinsauflösung mit 2/3–Mehr der anwesenden Mitglieder.


Vorstand

Art. 13 Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, wovon eines von der Gemeinde Worb und eines von der Arbeitsgruppe „Spielgruppe Zwärgestübli“ bestellt wird. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Für jede Funktion beschliesst der Vorstand ein Pflichtenheft mit Zielen, Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen.

Wenn nötig, erlässt der Vorstand Reglemente zu einzelnen Vereinsarbeiten.

Art. 14 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt im Auftrag und gemäss den Beschlüssen der Mitgliederversammlung alle Vereins-geschäfte. Der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin ist mit einem weiteren Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt.

Der Vorstand kann ihm übertragene Aufgaben an Arbeitsgruppen und einzelne Vereinsmitglieder delegieren. Insbesondere ist er befugt:
- in begründeten Ausnahmefällen Reduktionen oder Stundung einzelner
Elternbeiträge zu beschliessen.
- im Rahmen des Budgets von der Mitgliederversammlung bewilligte Stellen durch Wahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu besetzen.

Der Vorstand ist verantwortlich für die Aus- und Weiterbildung im Verein.

Art. 15 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die H älfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Kontakt- und Vermittlungsstelle

Art. 16 Die Vermittlungsstelle ist mit folgenden Aufgaben betraut:

- Kontakte zwischen Eltern, die einen Tagespflegeplatz suchen und geeigneten Tageseltern herzustellen und mit ihrer Beratung bis zum Vertragsabschluss zu unterstützen.
- Die Betreuungsverhältnisse zu begleiten (sofern dafür nicht andere Vorstandsmitglieder verantwortlich sind) und bei Problemen auf eine gemeinsame Lösung mit allen am Betreuungsverhältnis Beteiligten hinzuwirken.

Art. 17 Die Vermittlerin/der Vermittler wird von den Vorstandsmitgliedern unterstützt, beraten und beaufsichtigt. Diesen gegenüber ist / sind sie verantwortlich. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil, treten jedoch bei den sie betreffenden Gesch äften in den Ausstand.

Arbeitsgruppe „Spielgruppe Zwärgestübli“

Art. 18 Die Arbeitsgruppe ist verantwortlich für die Führung der „Spielgruppe Zwärgestübli“ für Kinder im Vorschulalter und führt diese autonom. Sie informiert den Tageselternverein über die Aktivitäten der Spielgruppe.

Art. 19 Der Vorstand des Tageselternverein wählt die Spielgruppenleiter/innen auf Vorschlag der Arbeitsgruppe „Spielgruppe Zwärgestübli“ und zeichnet für die Arbeitsverträge verantwortlich.

Art. 20 Die Arbeitsgruppe führt eine eigene Rechnung, unabhängig von der des Tageselternvereins. Die Revisoren prüfen jeweils am Ende jeden Geschäftsjahres der „Spielgruppe Zwärgestübli“ (1.8. – 31.7.) die Rechnungsführung, die Bilanz und die Jahresrechnung und erstatten schriftlich Bericht. Die Arbeitsgruppe legt die Rechnung und den Revisorenbericht dem Tageselternverein vor, welcher die Genehmigung der Rechnung an seiner nächsten Mitgliederversammlung traktandiert.

Art. 21 Die Eltern der Spielgruppenkinder sind während der Zeit des Spielgruppenbesuchs obligatorisch Passivmitglied des Tageseltern-vereins. Das Inkasso der Mitgliederbeiträge erfolgt durch die Arbeitsgruppe „Spielgruppe Zwärgestübli“ und wird pauschal dem Tageselternverein vergütet. Die Passivmitglieder werden über die Aktivitäten des Tageselternvereins informiert (siehe Art. 6).

Art.22 Die Arbeitsgruppe „Zwärgestübli“ ist mit mindestens einem Mitglied im Vorstand des Tageselternverein vertreten.

Revisoren

Art. 23 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen oder –revisoren. Die Amtsdauer beträgt alternierend zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 24 Die Revisoren prüfen Ende jedes Geschäftsjahres die Rechnungsführung sowie den Abschluss der Jahresrechnungen und die Bilanzen. Sie werden von dem für das Rechnungswesen zuständigen Vorstandsmitglied des Tageselternverein und der Rechnungsführerin der Arbeitsgruppe „Spielgruppe Zwärgestübli“ rechtzeitig zur Revision eingeladen. Die Revisoren erstatten den Bericht schriftlich. Das Geschäftsjahr des Tageselternverein dauert vom 1.1.-31.12.


D. Finanzielles

 

Art. 25 Der Verein führt zwei Rechnungen. Die Vereinsrechnung sowie die Betriebsrechnung.

Art. 26 In der Vereinsrechnung bestehen die Einnahmen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Beiträgen von privaten Institutionen
- Gönnerbeiträgen und Spenden
- Erlösen aus Vereinsaktivitäten

Art. 27 In der Betriebsrechnung werden alle direkten Einnahmen und Ausgaben für die Tagesbetreuung sowie deren Administration (wie Vermittlung und Inkasso) abgerechnet. Die Höhe der Elternbeiträge wird von der Gemeinde Worb bestimmt, welche ein allfälliges Betriebsdefizit trägt.

Art. 28 Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Auflösungsversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses darf jedoch keinesfalls unter die Mitglieder verteilt werden.
Das Betriebsvermögen fällt an die Gemeinde.

 


Diese Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 27. März 2001 genehmigt.

 

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